AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
- I Geltung und Vertragsschluss
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt) gelten für alle von foto-power durchgeführten Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung der Geräte zur Herstellung von Fotos durch Endverwender.
(2) Sie gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner sie bestätigend zur Kenntnis nimmt oder ihnen nicht umgehend widerspricht, spätestens aber mit der Annahme des Angebots bzw. der Entgegennahme der Leistung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, foto-power erkennt diese schriftlich an.
(3) Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Annahme des Angebots von foto-power durch den Vertragspartner zustande. Die Anfrage des Vertragspartners ist freibleibend und unverbindlich. Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist nur dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Leistungsänderung insbesondere Leistungsminderung verbunden ist.
(4) Vom Vertragspartner ist immer eine vor Ort zuständige Person gegenüber foto-power namhaft zu machen. Sollte keine rechtzeitige Namhaftmachung erfolgen, erfolgt die gesamte Abwicklung vor Ort entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen sowie bei Detailfragen entsprechend dem Ermessen von foto-power. Dieses ist grundsätzlich derart auszuüben, dass einerseits der Funktionsfähigkeit des Gerätes und andererseits den wirtschaftlichen Interessen des Vertragspartners bestmöglich entsprochen wird.
(5) Vertragssprache ist deutsch. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Verbraucher/Konsumenten.
(6) Sie stimmen zu, dass Sie die Rechnung in elektronischer Form erhalten. Auf ausdrücklichen Wunsch erhalten Sie auch eine Papierrechnung
- II Leistung
(1) foto-power erbringt die Leistungen durch die Zurverfügungstellung eines geeigneten Gerätes zur Nutzung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Das gesamte Equipment steht im ausschließlichen Eigentum von foto-power. Nutzungsdauer und Entgelt ergeben sich grundsätzlich aus dem Vertrag. Das Entgelt ist unabhängig davon zu bezahlen, ob das Gerät tatsächlich benutzt wurde. Eine vorzeitige Rückgabe des Gerätes bewirkt keine Vergünstigung des Entgeltes.
(2) foto-power räumt dem Vertragspartner das Recht ein, sein Logo/Firmenwortlaut oä. auf den Lichtbildern abzubilden in der vorab mit foto-power vereinbarten Form. Der Vertragspartner erwirbt dadurch kein Recht zur Verwendung bzw. Aushändigung der Lichtbilder in gedruckter oder digitaler Form und hat auch keinen Anspruch auf den Datenträger oder sonstiger Daten der Endverwender. Darüber hinaus behält sich foto-power Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarte Leistung erreicht wird. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software zu verändern oder die Verwendung in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise am Geräte darf der Vertragspartner weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
(3) foto-power ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen.
(4) foto-power ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. Eine gesonderte Verständigung des Vertragspartners ist nicht vorgesehen.
(5) Eine Weitergabe des Nutzungsrechts durch den Vertragspartner ist nur mit Zustimmung von foto-power gestattet.
(6) Einen Erfolg ihrer Leistungen im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet foto-power nicht.
- III Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner haftet für alle Schäden am Gerät, die während der Nutzungsdauer durch ihn, von ihm beauftragte Dritte sowie auch durch Endverwender entstehen. Der Vertragspartner wird foto-power bei der Erbringung ihrer Leistungen in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen. Dies umfasst auch die Ermöglichung der Anlieferung und Abholung (inkl. Abstellmöglichkeit für das Lieferfahrzeug). Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung des Gerätes. Der Vertragspartner duldet den jederzeitigen Zugang zum Aufstellungsort der Geräte sowie den Aufenthalt von foto-power-Mitarbeiter während der Nutzungsdauer. Grundsätzlich verbleibt das Gerät ohne Beistellung von Personal während der Nutzungsdauer beim Vertragspartner. Der Vertragspartner hat für die Sicherheit der Aufstellung während der Veranstaltung zu sorgen und demnach die Endverwender auf die ordnungsgemäße Verwendung hinzuweisen bzw. allenfalls auch die Verwendung einzuschränken oder zu beenden.
(2) Im Falle eines vom Vertragspartner am Gerät wahrgenommenen Mangel, ist dieser unverzüglich nach der Übergabe an foto-power zu melden. Andernfalls gilt das Gerät als mängelfrei und es besteht auch kein Anspruch auf Preisminderung.
(3) Bei gemeldetem Mangel ist foto-power die Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder ein anderes gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen. Allfällige Ansprüche des Vertragspartners beschränken sich in diesem Fall auf Minderung des Entgeltes entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer.
(3) Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Vertragspartner im Vorhinein für eine entsprechende Duldung des Dritten. Für geeignete Stromquellen und die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Vertragspartner verantwortlich. Für Schäden, die infolge von Stromausfall oder –schwankungen eintreten, haftet der Vertragspartner.
(4) Auf die aufgestellten Geräte, als mögliche Gefahrenquellen, werden die Endanwender sowie alle Personen die in deren Nähe kommen, vom Vertragspartner ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen.
(5) Im Falle von auftretenden Leistungsstörungen ist der Vertragspartner verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten.
(6) Die Fotos können mittels Layout personalisiert werden (Text, Logos, Bilder,..). Sollte trotz Nachfrage durch Foto-Power bis 2 Tage vor dem Veranstaltungstermin kein Layoutentwurf an Foto-Power gesendet worden sein, so wird kein Layout in der Fotobox hinterlegt. Es erfolgt ein Standard Fotoausdruck.
- IV Urheberrecht und Nutzungsrecht
(1) Die Endverwender als Urheberberechtigte räumt foto-power ausdrücklich das Nutzungsrecht (Verwertungsrecht) an sämtlichen digitalen Aufzeichnungen sowie Druckmaterialien ein. Der Endverwender wird darauf am Gerät selbst in geeigneter Form hingewiesen.
(2) Die digitale Aufzeichnung verbleiben im Eigentum von foto-power. Eine Löschung des Bildmaterials erfolgt nach freiem Ermessen von foto-power, zur Speicherung oder zur Aufbewahrung ist foto-power nicht verpflichtet.
(3) Es erfolgt keine Herausgabe von Daten, Datenträger oder Dateien an den Vertragspartner. Der Vertragspartner erwirbt auch kein Eigentum an den gedruckten Fotos bzw. aufgezeichneten Daten. Die Rechte daran verbleiben bei foto-power.
- V Entgelt
(1) Es gilt das vereinbarte Entgelt.
(2) Es ist vom Vertragspartner eine Terminreservierungsgebühr (lt. Angebot) zu entrichten. Diese Gebühr dient der Terminreservierung. Die Terminreservierungsgebühr ist Teil der Gesamtkosten. Wird keine Terminreservierungsgebühr geleistet, kommt kein Vertrag zustande, außer es wurde schriftlich anders vereinbart.
(3) Das Entgelt umfasst ausschließlich die vereinbarte Leistung nach Zeitaufwand soweit nicht anders vertraglich geregelt wurde.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind in Angeboten genannte Gesamtpreise und/oder Zeit(dauer)angaben unverbindliche Schätzungen, die auf den Angaben des Vertragspartners beruhen. Soweit sich die Zeitdauer und die Nebenkosten oder Zusatzleistungen im Einvernehmen der Vertragspartner verändern, ist foto-power zur Nachberechnung berechtigt und der Vertragspartner zur Zahlung auch der Nachberechnung verpflichtet. Ergeben sich derartige Veränderungen während oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der vereinbarten Nutzungsdauer, sind diese auch ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung wirksam.
(4.1) Werden die vereinbarten Rückgabetermine bzw. die Rückgabezeiträume (insbesondere bei Selbstabholung und Versandartikel) nicht eingehalten ist foto-power berechtigt diese Zeiten in Rechnung zu stellen.
(4.2) Tarife für verspätete Rückgaben:
– Fotoboxen; pro Tag: 30 Euro (bei nachweislicher Nutzung wird zusätzlich der Preis laut Homepage verrechnet)
– Fotodrucker; pro Tag: 30 Euro
Kann aufgrund einer überzogenen Rückgabefrist ein Folgeauftrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden, so sind die Kosten vom Verursacher zu tragen.
(5) Mangels abweichender vertraglicher Regelung, hinsichtlich Erbringung der Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, ist der Restbetrag – d.h. Gesamtentgelt abzüglich Terminreservierungsgebühr – sofort nach Rechnungslegung fällig. Die Rechnung ist vom Vertragspartner innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug an foto-power zu zahlen. Die Rechnungslegung erfolgt mit der Leistungserbringung. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. ab Fälligkeit in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird pro Mahnung eine Gebühr von 8 Euro verrechnet.
(6) Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht am Gerät für allfällige offene Gegenforderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(7) Fahrtkosten werden pro Kilometer, angefallener Wegstrecke, verrechnet.
(8) Gutscheine können nicht in bar abgelöst werden. Die Gültigkeitsdauer ist auf den Gutscheinen vermerkt. Gutscheine können nicht mit anderen Rabattaktionen kombiniert werden.
(9) Wenn Parkkosten für die Lieferung bzw. Abholung anfallen, so werden diese an den Vertragspartner weiterverrechnet.
- VI Kündigung
Eine Kündigung des Vertrags durch foto-power ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere drohende nachweisliche Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners oder ein technischer Defekt des Gerätes.
Kündigt der Vertragspartner den mit foto-power geschlossenen Vertrag vor der Erbringung der Dienstleistung gilt Folgendes:
Bei einer Kündigung ist
- ab Vertragsabschluss die Terminreservierungsgebühr in voller Höhe,
• 30 Tage vor Veranstaltung 40% des Gesamtbetrages
• und innerhalb der letzten Woche vor Veranstaltung der Gesamtbetrag in voller Höhe
fällig.
Maßgeblich ist das Einlangen des Kündigungsschreibens bei foto-power.
Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
Vertragliche Wünsche des Vertragspartners (Sonderleistungen, Sonderanfertigungen) sind stets in voller Höhe zu zahlen, soweit foto-power deren Erbringung nachweisen kann.
Die Absage der zugrundeliegenden Veranstaltung durch den Vertragspartner impliziert jedenfalls die Kündigung und besteht damit der Entgeltanspruch entsprechend oben anstehender Regelung. Sollte der Vertragspartner einen Ersatztermin bekannt geben, so kann – bei Verfügbarkeit des Gerätes zum gewünschten Ersatztermin – im Einvernehmen eine Abänderung des Vertrages dahingehend erfolgen. Derartige Vereinbarungen sind für deren Verbindlichkeit in jedem Fall schriftlich festzuhalten.
- VII Leistungsstörung
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, aufgrund höherer Gewalt und anderer von foto-power nicht zu vertretender Hindernisse beruhen oder durch deren Veranstaltungsteilnehmer veranlasst sind, bleiben die Ansprüche von foto-power aus dem Vertrag unberührt.
(2) Beruhen Leistungsstörungen auf technischen Problemen, so bemüht sich foto-power – nach entsprechender Benachrichtigung durch den Vertragspartner – um schnellstmögliche Beseitigung, sollte dieses nach Einschätzung von foto-power nicht möglich sein, wird die erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt. Eine Mangelbeseitigung durch den Vertragspartner ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(3) Foto-power ist zur sofortigen Wegnahme des Gerätes berechtigt, wenn aus wichtigem Grund durch Verschulden des Vertragspartners, von diesem beauftragte Dritte oder Endverwender ein Verbleib nicht bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann. Das Verhalten der Endverwender wird damit dem Vertragspartner zugerechnet. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß oder nach Anweisung der Mitarbeiter von foto-power gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Die Entgeltansprüche von foto-power bleiben unberührt.
(4) Unvorhersehbare von foto-power nicht zu vertretende Ereignisse, welche die rechtzeitige Lieferung des Gerätes unmöglich machen, berechtigen foto-power zum außerordentlichen Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Veränderung der Nutzungsdauer. Derartige Ereignisse sind insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, höhere Gewalt wie Naturereignisse, usw.. Vom Vertragspartner ist in diesem Fall das Entgelt in voller Höhe zu entrichten. Ein Anspruch auf Minderung besteht grundsätzlich nur bei von foto-power zu vertretenden Leistungsstörungen.
- VIII Haftung
(1) foto-power übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte gegenüber dem Endverwender. Der Erwerb von weitergehenden Nutzungsrechten obliegt dem Vertragspartner.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, foto-power im Falle der Inanspruchnahme von Dritten aus der unbefugten Verwendung von Fotos durch den Vertragspartner oder von diesem beauftragten Dritten, in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten.
(3) Foto-power übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten vom Vertragspartner bezweckten Erfolg.
(4) Foto-power übernimmt keine Haftung für das gespeicherte Bildmaterial.
(5) Der Vertragspartner haftet für eigenes wie auch das Verhalten der von ihm beauftragten Dritten sowie der Endverwender für jede fahrlässige bzw. vorsätzliche Veränderung, Verunreinigung oder Zerstörung des Gerätes sofort nach Übernahme (bei Selbstabholung) bzw. nach Aufbau der Foto-Box durch Foto-Power.
(6) Foto-power haftet zB nicht für sittenwidrige, obszöne, sexistische, rassistische, gewaltverherrlichende oder politisch radikale Fotos.
(7) Kindern und Jugendlichen ist die Benützung der Geräte von Foto-power untersagt. Eltern haften für ihre Kinder.
(8) Die Geräte von Foto-Power sind prinzipiell zur Verwendung im Innenbereich geeignet.
(9) Bei Benützung der Geräte im Außenbereich, ist vom Vertragspartner stets sicherzustellen, dass diese nicht durch Witterungsbedingungen (insbesondere Hitze, Regen, Hagel, Schnee, Wind, Sturm, Feuchtigkeit) Schaden erlangen.
(10) Der Vertragspartner haftet für alle Schäden des Equipments ab dem Zeitpunkt der Übernahme (bei Selbstabholung) bzw. nach Aufbau der Foto-Box durch Foto-Power bis zur Abholung/Rückgabe.
(11) Bei Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache haftet der Vertragspartner mit dem Wiederbeschaffungswert zuzüglich Aufwandskosten.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Vertragspartners bzw. auch der Endverwender erfolgen mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Foto-power verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
- Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
- Schlussbestimmungen
(1) Der Vertragspartner ist zur Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung von foto-power berechtigt.
(2) Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder ergänzungsbedürftige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Regelung zu ersetzen, die der angestrebten Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Bezirksgericht Urfahr.